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Scheinselbständigkeit

 

„Scheinselbstständigkeit“ gibt es immer noch!

Seit dem 01.01.2003 wurde die Regelung der so genannten Scheinselbstständigkeit aufgehoben. Daraus haben viele abgeleitet, dass es dies nicht mehr gibt. Doch Vorsicht: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch heute noch eine Scheinselbstständigkeit angenommen werden.

Durch die Aufhebung wurden lediglich die festgeschriebenen Kriterien aufgehoben. Das heißt nicht, dass die Behörden auf eine Prüfung und Einstufung verzichten.

Grundsätzlich gilt: Als Scheinselbstständiger gilt jeder, dessen Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Tätigkeit erfüllt. Zu diesen Kriterien gehören:

  • Es werden keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Ausnahme bildet hier die so genannte Ich-AG, bei der lediglich unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Familienmitgliedern erlaubt ist.
  • Der Selbstständige hat nur einen Kunden, für den er exklusiv arbeitet. Der Selbstständige sollte deshalb von vorne herein Beweismaterial sammeln, mit dem er belegen kann, dass er sich wirklich um weitere Kunden bemüht.
  • Der Kunde des Selbstständigen ist der ehemalige Arbeitgeber. Besonders schwierig wird die Lage, wenn es sich bei der Leistung für den ehemaligen Arbeitgeber um die gleiche Leistung handelt, die zuvor als abhängiger Arbeitnehmer ausgeübt wurde.

Wird entschieden, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, so besteht von Beginn der Tätigkeit an Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber (beziehungsweise Auftraggeber) muss die Beiträge für die gesamte Zeit nachzahlen, kann aber den Arbeitnehmeranteil für maximal sechs Monate vom Scheinselbstständigen zurückfordern.